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Art. 118 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 8. Abschnitt – Kommunale Selbstverwaltung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 118 SVerf

Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.