Art. 11 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 1. Abschnitt – Die Einzelperson
Art. 11 SVerf
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.
Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.
Das Nähere regelt das Gesetz.