Art. 107 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 5. Abschnitt – Das Finanzwesen
Art. 107 SVerf
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.