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§ 7 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SUVO – Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke

Für die

  1. 1.

    Ausübung einer Tätigkeit infolge der Heranziehung zum Einsatz im Seenotrettungsdienst der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zwecks Rettung von Menschenleben, im freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, bei humanitären Hilfsleistungen im Ausland,

  2. 2.

    Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Übungen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

  3. 3.

    Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang zur Ausbildung als Pflegehilfskraft

soll Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf zusammen bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden.