§ 7 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Einzeltatbestände
§ 7 SUVO – Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke
Für die
- 1.
Ausübung einer Tätigkeit infolge der Heranziehung zum Einsatz im Seenotrettungsdienst der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zwecks Rettung von Menschenleben, im freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, bei humanitären Hilfsleistungen im Ausland,
- 2.
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Übungen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
- 3.
Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang zur Ausbildung als Pflegehilfskraft
soll Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf zusammen bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden.