§ 4 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 1 – Verfahrensvorschriften
§ 4 SUVO – Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf des Sonderurlaubs nach § 3 Absatz 1 entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts ersetzt. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 15 Absatz 1 und § 16 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.