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§ 13 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SUVO – Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Sonderurlaub soll für folgende persönliche Anlässe bewilligt werden:

  1. 1.
    1. a)

      Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin

      1 Arbeitstag,

    2. b)

      muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht

      zusätzlich bis zu 2 Arbeitstage,

  2. 2.

    Erkrankung

    1. a)

      einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten;

      1 Arbeitstag im Kalenderjahr,

    2. b)

      einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss; dies gilt entsprechend, wenn bei einer Betreuungsperson mit mindestens zwei Kindern diese ein erkranktes Kind ins Krankenhaus begleiten muss (Rooming-In)

      bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,

    Sonderurlaub wird nur bewilligt, soweit eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Buchstaben a die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege oder Betreuung der oder des Erkrankten übernehmen muss,

  3. 3.

    Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils

    2 Arbeitstage,

  4. 4.

    Umzug aus Anlass der Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen

    1 Arbeitstag,

  5. 5.

    25-, 40- oder 50- jähriges Dienstjubiläum

    1 Arbeitstag; § 3 der Jubiläumsverordnung vom 28. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), geändert durch Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), gilt entsprechend.

In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann auch Sonderurlaub im Umfang von halben Tagen gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (individuelle Sollarbeitszeit) richtet. Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 1 muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft, Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 3 bis Nummer 5 außer in Fällen des § 3 Absatz 2 Jubiläumsverordnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis in Anspruch genommen werden. Für Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

(2) Sonderurlaub soll bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Arbeitstage im Kalenderjahr, für jedes Kind der Beamtin oder des Beamten bewilligt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere in demselben Haushalt lebende Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt maximal 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden maximal 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Sonderurlaub kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 auch im Umfang von halben Tagen gewährt werden; § 12 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Um für einen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen selbst sicherzustellen, soll bei Vorlage einer die Pflegebedürftigkeit ausweisenden ärztlichen Bescheinigung Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligt werden.

(4) Bei einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), soll Sonderurlaub in dem nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen Umfang bewilligt werden.

(5) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Arbeitstagen bewilligen. In Fällen der persönlichen Betroffenheit von Naturkatastrophen kann Sonderurlaub im erforderlichen Umfang nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gewährt werden. § 2 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.