§ 3 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
§ 3 SUrlV – Voraussetzungen
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
- 2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
- 3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.