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§ 24 SUrlV
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUrlV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 SUrlV – Widerruf

Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,

  2. 2.

    der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,

  3. 3.

    andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.