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§ 9 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 1. Titel – Umzugskostenvergütung

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 9 SUKG – Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes einen Hausstand (§ 7 Abs. 3) hatten und einen solchen nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in folgender Höhe:

BesoldungsgruppeB 3 bis B 11, C 4, W 3 sowie R 3 bis R 8B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 sowie R 1 und R 2A 9 bis A 12A 4 bis A 8
Ledige230205179153
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner409358307256

Maßgebend sind der Familienstand und die Besoldungsgruppe am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes.

(2) Die Pauschvergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede in § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 genannte Person um 64 Euro, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) Für die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen ist maßgebend

  1. 1.

    bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,

  2. 2.

    bei den übrigen Beamten die Besoldungsgruppe, der sie am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes angehört haben,

  3. 3.

    bei Ruhestandsbeamten und früheren Beamten die Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind,

  4. 4.

    bei Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind.

Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Dem Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner stehen gleich der Verwitwete oder überlebende eingetragene Lebenspartner und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Adoptivkindern, Pflegekindern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

(5) War am bisherigen Wohnort ein Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden, ist ein solcher aber am neuen Wohnort nicht wieder eingerichtet worden, so beträgt die Pauschvergütung zwanzig vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 und 2. Das Gleiche gilt, wenn am bisherigen Wohnort kein Hausstand vorhanden war, aber am neuen Wohnort ein solcher eingerichtet worden ist. Bei einem Umzug am Wohnort finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 vorausgegangen, so wird ein Zuschlag in Höhe von vierzig von Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 und 2 gewährt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug in der bisherigen und neuen Wohnung ein Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden war.

(7) Für denselben Umzug wird die Pauschvergütung nur einmal gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.