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§ 17 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Umzug eines Richters, eines Richters im Ruhestand, eines früheren Richters und ihrer Hinterbliebenen

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 17 SUKG – Richter

(1) Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter im Ruhestand, früheren Richter und ihre Hinterbliebenen.

(2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisherigen Wohnort gleich.