§ 17 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt III – Umzug eines Richters, eines Richters im Ruhestand, eines früheren Richters und ihrer Hinterbliebenen
§ 17 SUKG – Richter
(1) Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter im Ruhestand, früheren Richter und ihre Hinterbliebenen.
(2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisherigen Wohnort gleich.