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§ 15 SUKG
Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen → 2. Titel – Trennungsgeld

Titel: Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-11
Normtyp: Gesetz

§ 15 SUKG – Trennungsgeld

(1) Ein Beamter erhält

  1. 1.

    bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,

  2. 2.

    bei Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

  3. 3.

    bei Aufhebung einer Abordnung, wenn der Beamte mit Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen war oder

  4. 4.

    bei Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen

für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des größeren Teiles der Wohnungseinrichtung des Hausstandes (§ 7 Abs. 3) entstandenen notwendigen Mehrauslagen ein Trennungsgeld, der Abordnung steht die Zuweisung nach § 42a des Saarländischen Beamtengesetzes gleich. Ist dem Beamten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2), so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn der Beamte umzugswillig ist und wegen des Wohnungsmangels am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes oder vorübergehend aus zwingenden persönlichen Gründen nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Beamten günstiger, die dienstliche Maßnahme im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 wirksam geworden und die Dienstwohnung geräumt worden ist. Trennungsgeld wird höchstens bis zur Dauer von einem Jahr gewährt und kann nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bis zur Dauer eines weiteren Jahres bewilligt werden. Das Nähere regeln das Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und das Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.

(2) Bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport Trennungsgeld nur bei Vorliegen eines unabweisbaren dienstlichen Interesses gewährt werden.