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§ 4 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 SÜG M-V – Zuständigkeiten

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie zum Zugang zu Verschlusssachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.