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§ 23 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 SÜG M-V – Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf schriftlichen Antrag hat die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmend er Sicherheitsüberprüfung bei ihr gespeichert wurden.

(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.
    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. 2.
    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. 3.
    die Daten oder die Tatsache von Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.

(5) Wird keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der anfragenden Person dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt.

(6) Die zuständige Stelle soll unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte gewähren.