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§ 13 StZG
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StZG
Gliederungs-Nr.: 2121-61
Normtyp: Gesetz

§ 13 StZG – Strafvorschriften

(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1

  1. 1.

    embryonale Stammzellen einführt oder

  2. 2.

    embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet.

2Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. 3Der Versuch ist strafbar.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Zu § 13: Geändert durch G vom 14. 8. 2008 (BGBl I S. 1708).