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Anlage 24 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 24 StVZO – Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Anlage XXIV
(zu § 47)

1Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug
1.1Anwendungsbereich
 Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die
  1. 1.
    Personenkraftwagen sowie
  2. 2.
    Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg
mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mindestens 4 Rädern, höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2.800 kg mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen luftverunreinigender Gase.
1.2Definition
1.2.1Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A
 Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:
 -Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.2 erfüllen,
 -Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,
 -Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen.
1.2.2Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B
 Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:
 -Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.2 genügen,
 -Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach den Abschnitten 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.
1.2.3Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C
 Als bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3,
 -wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 erfüllen,
 -wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 erfüllen.
1.3Anforderungen
 Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch die im Abschnitt 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.
 Dies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreinigungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss der Tankeinfüllstutzen so beschaffen sein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können.
 Bei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss ein entsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
1.4Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner Betriebserlaubnisse
1.4.1Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs unter Beifügung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.
1.4.2Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Abschnitt 1.4.1 verfahren wird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 erforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erläuterungen gestellt werden.
1.4.3Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 einhalten.
1.4.4Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und ggf. nachträglich durchgeführter Prüfungen nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5 erfüllen.
1.4.5Die Vorschriften der Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.
1.5Prüfungen
 Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen.
1.5.1Stufe A
 Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.1.1Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
 Bezugsmasse PrSumme CH + NOxNOx
 (kg)(g/Test)(g/Test)
 Pr <= 1.25012,756
 Pr > 1.250156
 Bei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der Richtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf Grund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.
 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
1.5.1.2Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
 Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nachträglich vermindert werden, ist zusätzlich Folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung nachzuweisen:
1.5.1.2.1Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5% ansteigen, wobei die arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind Verbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1% je Oktanzahl) vom Messergebnis abzuziehen.
1.5.1.2.2Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht verschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:
1.5.1.2.2.1Betriebsverhalten bei Normaltemperatur

Betriebsverhalten beim Startvorgang

Betätigung des Starters (10 Sekunden maximal)

Dauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden
 Bei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down, Einstellung der Starterklappe)
 Betriebsverhalten während der Warmlaufphase
 Durchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchstmöglichen Gang. Die Prüfung umfasst 3 Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
1.5.1.2.2.2Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur
 Betriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei - 10 Grad Celsius Luft- und Motoröltemperatur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei niedrigen Temperaturen zu erwarten ist.
 Das Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Abschnitt 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.
1.5.1.2.3Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des Fahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Abschnitt 1.5.1.2.2 verzichtet werden.
1.5.1.2.4Die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.
1.5.2Stufe B
 Für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.2.1Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
 Die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss um mindestens 30% geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.
 Zusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30% unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30% unterschreiten.
 Weiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Einbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5% ansteigen, andernfalls ist anhand von je 3 Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.
 Außerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.
 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehalten werden.
1.5.2.2Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten
 Für im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 nach Einbau eines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreinigungssystem nachzuweisen, dass hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.1.2 eingehalten werden.
 Hierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht anzuwenden.
1.5.3Stufe C
 Für Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:
1.5.3.1Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates:
 HubraumCOSumme CH + NOxNOx
 (cm3)(g/Test)(g/Test)(g/Test)
 weniger als 1.40038,2512,756
 Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.
1.5.4Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 1.3 Sätze 2 und 3 nicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.
1.5.5Serienprüfung durch den Technischen Dienst
1.5.5.1Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde nach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
 Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erforderlichen Abgasprüfungen nach Abschnitt 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen geltenden Grenzwerte um 20% überschritten werden dürfen.
1.5.5.2Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.
 Werden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach Abschnitt 1.5.5.1 entsprechend.
1.6 Text gestrichen
1.7Genehmigungsbehörde
 Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Abschnitt 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 2390 Flensburg.
1.8Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten
 Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land, mit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn Prüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muss durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt auf Grund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage, dass der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.
2Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird, sowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp, Prüfberichte
2.1Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Technischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.
3Durchführung der Prüfungen
3.1Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf- und Messeinrichtungen durchzuführen.
3.2Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 bzw. nach Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Messeinrichtungen zu verwenden.
3.3Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:
3.3.1Vorbereitung der Kraftfahrzeuge
 Die Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, d. h. sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.
3.3.2Prüfung und Einstellung des Motors
 Vor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und ggf. Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und ggf. nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen:
 Kompressionsdruck
 Ventilspiel
 Zündzeitpunkt
 ggf. Schließwinkel
 Leerlaufdrehzahl
 CO-Gehalt im Leerlauf
 Dichtheit der Auspuffanlage
 Startautomatik, ggf. Batterie.
3.3.3Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungssystems
 Der Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems ist vom Antragsteller in Gegenwart des Technischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzunehmen; ggf. sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.
3.4Kraftstoff
 Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit unverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.1 zu verwenden.
 Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist Flüssiggas nach Anlage XXIII Abschnitt 5.3 zu verwenden.
 Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem Benzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG des Rates zu verwenden.
 Bei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.2 zu verwenden.

Anhang I

Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV

Fahrzeugtyp:

0Allgemeines
0.1Fabrikmarke:
0.2Typ und Handelsbezeichnung:
0.3Art:
0.4Klasse des Fahrzeugs:
0.5Name und Anschrift des Herstellers:
0.6Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.):
1Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.2Angetriebene Räder:
2Abmessungen und Gewichte
2.6Leermasse:
 Bezugsmasse:
2.7Technisch zulässige Gesamtmasse:
3Antriebsmaschine (s. Anhang II)
4Kraftübertragung
4.3Schaltgetriebe:
 -Bauart
 -automatisch/mechanisch
4.5Übersetzungsverhältnis:
 1.Gang
 2.Gang
 3.Gang
 4.Gang
 5.Gang
 Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes:
6Aufhängung
6.1Normalbereifung
 -Abmessungen:
 -Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):
  
Anlagen:
1.Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung
2.Beschreibung des Motors nach Anhang  II einschließlich der dort geforderten Anlagen
3.Lichtbilder des Motors und des Motorraumes
4.ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)

Anhang II

Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1) gemäß Anlage XXIV

1Beschreibung des Motors 
1.1Marke 
1.2Typ 
1.3Arbeitsweise:Fremdzündung/Selbstzündung, mit Viertakt/Zweitakt 2) 
1.4Bohrung 
1.5Hub 
1.6Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge 
1.7Hubraum 
1.8Verdichtungsverhältnis 3) 
1.9Zeichnungen der Brennräume und Kolben 
1.10KühlsystemArt des Kühlsystems (Wasser, Luft)
1.11Aufladung, Art, Kurzbeschreibungggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung
1.12Ansaugsystem(Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung an Außentemperatur)
 AnsaugkrümmerZeichnung mit Hauptabmessungen
 Luftfilter} 
 Marke}Zeichnung mit Hauptabmessungen
 Typ} 
 Ansaugschalldämpferggf.
 Marke 
 Typ 
1.13KurbelgehäuseentlüftungBeschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der Drosselstelle(n)
2Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung 
 Beschreibung und Skizzen 
 (mit Angabe aller wesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche) 
 sowie Kennzeichnungz.B.Sekundärluftzufuhr
   Leerlaufsteller
   Drehzahlschaltgerät
   Katalysator
   Abgasrückführung
   Partikelfilter
   Warneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen
3Ansaug- und Kraftstoffsystem 
3.1Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung nebst 
 Zubehörz.B.Drosselklappendämpfer,
   Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse
3.2Kraftstoffzufuhrggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung
3.2.1durch Vergaser 
 Zahl der VergaserAngabe der Art
3.2.1.1MarkeHersteller
3.2.1.2TypTypangabe
   
 
1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
 
3.2.1.3Einstellelemente 1)(bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Temperatursensoren, Drosselklappenansteller usw.)
 Leerlaufeinstellung und EingriffssicherungBeschreibung und Skizzen
3.2.1.3.1DüsenAngaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben
3.2.1.3.2LufttrichterDurchmesser
3.2.1.3.3Füllstand in der SchwimmerkammerHöhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen
3.2.1.3.4Gewicht des SchwimmersGewichtsangabe
3.2.1.3.5SchwimmernadelDurchmesser
3.2.1.4Starthilfehandbedient oder automatisch
 Einstellung der Schließanlage 3)Angabe über die Justierung
3.2.1.5KraftstoffpumpeDruckangabe oder Kennlinie 3)
3.2.2Durch Einspritzeinrichtung 
 Beschreibung des Systemsz.B.K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*
   Steuergerät*
   Mengenteiler*
   Warmlaufregler*
   Thermozeitschalter*
   Kaltstartventil*
   Kraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)
   Systemdruck (Druck angeben) 3)
   Eingriffssicherung**
   * Kennzeichnung angeben
   ** Beschreibung und Skizzen
 Arbeitsweisez.B.Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbelkammer; Direkteinspritzung
3.2.2.1Einspritzpumpefalls nicht in 3.2.2 enthalten
3.2.2.1.1Marke} 
3.2.2.1.2Typ}ggf.
3.2.2.1.3Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe 2) 3) 
 oder 
 Kennlinie 2) 3) 
 Kalibrierverfahren: 
 auf dem Prüfstand/am Motor 2) 
3.2.2.1.4Einspritzzeitpunktggf.
3.2.2.1.5Einspritzkurveggf.
3.2.2.2EinspritzdüseKennzeichnung
3.2.2.3Regler 
3.2.2.3.2Typ 
3.2.2.3.3Abregeldrehzahl unter Lastmin-1
3.2.2.3.4Höchstdrehzahl ohne Lastmin-1
3.2.2.3.5Leerlaufdrehzahl: 
3.2.2.4Kaltstarteinrichtung: 
3.2.2.4.1Marke: 
3.2.2.4.2Typ: 
3.2.2.4.3Beschreibung: 
3.2.2.5Starthilfe: 
3.2.2.5.1Marke: 
3.2.2.5.2Typ: 
3.2.2.5.3Beschreibung: 
   
1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
  
 
4Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten 
4.1Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel oder gleichwertige Merkmale anderer Steuerungen bezogen auf den oberen TotpunktAngabe von Ventilhub
  Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT
4.2Bezugs- und/oder Einstellbereiche 2)Angabe von Einlass/Auslass-Spiel
5Zündung 
5.1Art des Zündsystems 
 Beschreibungz.B. Transistor-Zündanlage
5.1.1Markeggf.
5.1.2Typggf.
5.1.3Zündverstellkurve 1) 3)Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung Verstellbereich)
5.1.4Zündzeitpunkt 3)Angabe der Randbedingungen
5.1.5Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkelggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung
6Schalldämpferanlage 
6.1Beschreibung und SkizzenZeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie Schema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bauteile
7Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen 
7.1Zündkerzen 
7.1.1Marke 
7.1.2TypAngaben überHersteller
   Typ
   Kennzeichnung
7.1.3Elektrodenabstand 
7.2Zündspule 
7.2.1Marke 
7.2.2Typ 
7.3Zündkondensator 
7.3.1Markefalls vorhanden
7.3.2Typ 
8Motorleistung 
 (vom Hersteller anzugeben) 
8.1Leerlaufdrehzahl 3) 
8.2Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach 
 Angabe des Herstellers (Vol.%)CO-Angaben in %
  ggf. vor und nach Katalysator
  ggf. Referenzwert gem. § 47a angeben
8.3Nennleistungsdrehzahl 3) 
8.4Nennleistung (kW, Messmethode) 
9Verwendete Schmiermittel 
9.1Marke 
9.2Typ 
10Austausch des Katalysators 
 nachkmggf.
 
3) Bei Kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.

Anhang III

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme

1.Prüfbericht
 Der Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, dass der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.
 Der Prüfbericht muss enthalten:
 Beschreibung des Prüffahrzeugs
 Fahrzeug
  Hersteller
  Typ
  Ausführung
  ABE-Nummer, ggf. Nachtrag
  Erstzulassung
  Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  Kilometerstand;
 Motor
  Hersteller
  Typ
  Ausführung
  Hubraum
  Leistung/Drehzahl
  Gemischbildungssystem;
 Abgasreinigungssystem
  Art
  Hersteller
  Typ und Kennzeichnung
  Verwendeter Prüfkraftstoff
  Prüfergebnisse
 Angabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.
2.Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und Texte der Einbau- und Einstellanleitung;
 Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems vorgenommen werden müssen;
 ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z.B. unverbleiter Kraftstoff).
3.Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfungen nach § 47a.
4.Eine Bestätigung des Antragstellers, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Abschnitt 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 nicht verschlechtert.
5.Bestätigung des Antragstellers, dass die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.