Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Anhangteil
Anlage 13 StVZO – Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen (1)
Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).
Anlage XIII
(§ 34a Abs. 3)
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen
- a)
Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:
- 1.
68 kg als Personengewicht,
- 2.
544 kg/m2 als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
- 3.
100 kg/m3 als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
- 4.
75 kg/m2 als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
- b)
Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.