Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 StVZO – Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

(1) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,
2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m,
3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,
4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind2,60 m,
5.bei Personenkraftwagen2,50 m.

2Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. 3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  • Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
  • Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
  • vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
  • lichttechnische Einrichtungen,
  • Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
  • Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
  • Reifenschadenanzeiger,
  • Reifendruckanzeiger,
  • ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
  • die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.

4Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. 2Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. 3Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  • nachgiebige Antennen und
  • Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

4Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger -12,00 m,
2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile -13,50 m,
3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile -15,00 m,
4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)18,75 m.

(4) 1Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 -15,50 m,
2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers 
 a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und 
 b)vorderer Überhangradius 2,04 m 
 nicht überschritten werden,16,50 m,
3.bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 -18,00 m,
4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. 2Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: 
 a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und 
 b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m. 

3Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a)

Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 318,75 m.

(5) 1Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. 2Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. 3Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) 1Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. 2Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  • Wischer- und Waschereinrichtungen,
  • vordere und hintere Kennzeichenschilder,
  • Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
  • Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,
  • lichttechnische Einrichtungen,
  • Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
  • Sichthilfen,
  • Luftansaugleitungen,
  • Längsanschläge für Wechselaufbauten,
  • Trittstufen und Handgriffe,
  • Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,
  • Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
  • Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,
  • bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,
  • Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie
  • äußere Sonnenblenden.

3Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. 4Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) 1Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. 2Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. 3Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite: 
 a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen
und vierrädrigen Kraftfahrzeugen
2,00 m,
 b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern
und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch
1,00 m,
2.Höhe2,50 m,
3.Länge4,00 m.

Zu § 32: Neugefasst durch V vom 24. 4. 1992 (BGBl I S. 965), 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024), 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127), 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051), 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310) und 22. 10. 2003 (BGBl I S. 2085).