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§ 31a StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31a StVZO – Fahrtenbuch (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

(1) 1Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 2Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

  1. 1.

    vor deren Beginn

    1. a)

      Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

    2. b)

      amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

    3. c)

      Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

  2. 2.

    nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

  1. a)
    der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
  2. b)
    sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Zu § 31 a: Neugefasst durch V vom 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024).