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Anlage XXIX StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-16
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage XXIX StVZO – EG-Fahrzeugklassen

(zu § 20 Absatz 3a Satz 4)

Abschnitt 1

Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert
aufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)

In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die vom Hersteller angegebene "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" zu verstehen.

  1. 1
    Klasse M:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
    Klasse M1:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
    Klasse M2:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
    Klasse M3:Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
  2. 2
    Klasse N:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
    Klasse N1:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
    Klasse N2:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
    Klasse N3:Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

    Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

  3. 3
    Klasse O:Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).
    Klasse O1:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.
    Klasse O2:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
    Klasse O3:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
    Klasse O4:Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

    Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Höchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.

  4. 4

    Geländefahrzeuge (Symbol G)

  5. 4.1

    Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

    • mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

    • mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

    Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:

    • der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

    • der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

    • der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

    • die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

    • die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

    • die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

  6. 4.2

    Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    • Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

    • es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

    • als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

  7. 4.3

    Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    • Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben,

    • es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

    • als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

    und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:

    • der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

    • der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

    • der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

    • die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

    • die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

    • die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

  8. 4.4

    Belastungs- und Prüfbedingungen

  9. 4.4.1

    Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt - davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks -, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme - außer für Wasser genutzte Systeme - sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.)

  10. 4.4.2

    Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

  11. 4.4.3

    Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

  12. 4.4.4

    Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

  13. 4.5

    Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)

  14. 4.5.1

    Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

  15. 4.5.2

    Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

    Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

  16. 4.6

    Kombinierte Bezeichnung

    Das Symbol "G" wird mit dem Symbol "M" oder "N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

  17. 5

    Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

  18. 5.1

    Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

    1. a)

      Tisch und Sitzgelegenheiten,

    2. b)

      Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,

    3. c)

      Kochgelegenheit und

    4. d)

      Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

    Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

  19. 5.2

    Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

  20. 5.3

    Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

  21. 5.4

    Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

  22. 5.5

    Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.

  23. 5.6

    Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

  24. 5.7

    Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6.

Abschnitt 2

Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge 2)
KlassenBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
Klasse L1e - L7e:Alle Fahrzeuge der Klasse L(1) Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und
(2) Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und
(3) Höhe ≤ 2 500 mm und
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L1eLeichtes zweirädriges Kraftfahrzeug(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und
UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L1e-AFahrrad mit Antriebssystem(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W und
(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug
L1e-BZweirädriges Kleinkraftrad(9) ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L2eDreirädriges Kleinkraftrad(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und (7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und
(8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und (9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L2e-PDreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung(10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen
L2e-UDreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung(10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a)

    Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder

  2. b)

    eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

  3. c)

    eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

  4. d)

    die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L3eZweirädriges Kraftrad(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und
(6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann
UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L3e-A1Kraftrad mit niedriger Leistung(7) Hubvolumen ≤ 125 cm3 und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW und
(9) Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg
L3e-A2Kraftrad mit mittlerer Leistung(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW und
(8) Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und
(9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und
(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann
L3e-A3Kraftrad mit hoher Leistung(7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann
Unter-UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen
L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)Enduro-Kraftrada) Sitzhöhe ≥ 900 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und
c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 6,0 und
d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und
e) kein Beifahrersitz
L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)Trial-Kraftrada) Sitzhöhe ≤ 700 mm und
b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und
c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und
d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 7,5 und
e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und
f) kein Beifahrersitz
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L4eZweirädriges Kraftrad mit Beiwagen(4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und
(5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und
(6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und
(7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L5eDreirädriges Kraftfahrzeug(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und
(6) dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und
UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L5e-ADreirädriges Kraftfahrzeug(7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und
(8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes
L5e-BDreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung(7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrerund Fahrgastraum, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
(9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a)

    Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

  2. b)

    eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

  3. c)

    ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

  4. d)

    die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L6eLeichtes vierrädriges Kraftfahrzeug(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und
(7) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und
UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L6e-ALeichtes Straßen-Quad(9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W
L6e-BLeichtes Vierradmobil(9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W und
Unter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs
L6e-BPLeichtes Vierradmobil für Personenbeförderung(11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und
(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht
L6e-BULeichtes Vierradmobil für Güterbeförderung(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a)

    Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

  2. b)

    eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

  3. c)

    ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

  4. d)

    die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht

KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
L7eSchweres vierrädriges Kraftfahrzeug(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und
(5) Masse in fahrbereitem Zustand:
  1. a)

    ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen

  2. b)

    ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und


(6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und
UnterklasseBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-ASchweres Straßen- Quad(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und
(8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und
(9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und
Unter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-A1A1 schweres Straßen- Quad(10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11) Lenkung mittels Lenkstange
L7e-A2A2 schweres Straßen- Quad(10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und
(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes
UnterklassenBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-BSchweres Gelände- Quad(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und
Unter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-B1Gelände-Quad(9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und
(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und
(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6
L7e-B2Side-by-Side-Buggy9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und
(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und
(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und
(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8
KlasseBezeichnung der KlasseGemeinsame Einstufungskriterien
UnterklasseBezeichnung der UnterklasseZusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse
L7e-CSchweres Vierradmobil(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und
(8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und
(9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und
(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und
Unter- UnterklassenBezeichnung der Unter-UnterklasseKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen
zusätzlich zu den Kriterien
für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile
L7e-CPSchweres Vierradmobil für Personenbeförderung(11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und
(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes
L7e-CUSchweres Vierradmobil für Güterbeförderung(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt:
  1. a)

    Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge Fahrzeug x Breite Fahrzeug oder

  2. b)

    eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und

  3. c)

    ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und

  4. d)

    die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht, und


(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes

Diese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:

  1. a)

    Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;

  2. b)

    Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;

  3. c)

    ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;

  4. d)

    Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;

  5. e)

    Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;

  6. f)

    land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

  7. g)

    Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;

  8. h)

    Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;

  9. i)

    selbstbalancierende Fahrzeuge;

  10. j)

    Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;

  11. k)

    Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.

Grundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.

Abschnitt 3

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte 3)
  1. 1
    Klasse T:Zugmaschinen auf Rädernalle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index "a" oder "b" hinzugefügt:
    1. a)

      "a" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

    2. b)

      "b" für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

    Klasse T1:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.
    Klasse T2:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
    Klasse T3:Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.
    Klasse T4:Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.
    Klasse T4.1:(Stelzradzugmaschinen):
    Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.
    Klasse T4.2:(überbreite Zugmaschinen):
    Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.
    Klasse T4.3:(Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):
    Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
  2. 2
    Klasse C:Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T).
  3. 3
    Klasse R:Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index "a" oder "b" hinzugefügt:
    1. a)

      "a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

    2. b)

      "b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h

    Klasse R1:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt.
    Klasse R2:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.
    Klasse R3:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.
    Klasse R4:Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
  4. 4
    Klasse S:gezogene auswechselbare Geräte.
    Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index "a" oder "b" hinzugefügt:
    1. a)

      "a" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h,

    2. b)

      "b" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

    Klasse S1:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.
    Klasse S2:gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt.

    Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.

Anhang

Zur Vorschrift
des/der
sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 30a Absatz 1aKapitel 7der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Berichtigung vom 17. Juni 1997
    (ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).

§ 30a Absatz 3Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II,
Anlage 1,
Anlage 2 mit Unterlage 1,
Anlage 3
der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).
§ 30c Absatz 2Anhang I,
Nr. 1, 2, 5 und 6,
Anhang II
der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen
(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),
geändert durch
  1. a)

    Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979
    (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),

  2. b)

    Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
    (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

§ 30c Absatz 3Kapitel 3
Anhänge I und II
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 30c Absatz 4Anhang Ider Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37),
Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).
§ 30d
Absatz 1, 2, 3
Anhänge
I bis VI,
VIII, IX
der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 30d Absatz 4Anhang VIIder Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).
§ 32b Absatz 4 Anhang II der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).
§ 32e Absatz 1 Nummer 1Anhang VI und VIIIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1 Nummer 2Anhang IX und Xder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1 Nummer 3Anhang VI und VIII bis Xder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 1 Nummer 4Anhang VII und VIIIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32e Absatz 2Anhang XIder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 32c Absatz 4Anhangder Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).
§ 34 Absatz 5aAnhang Nummer 3.2
bis 3.2.3.4.2
der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).
§ 34 Absatz 11Anhang IVder Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG
(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003
    (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).

§ 35a Absatz 2Anhang I,
Abschnitt 6,
Anhang II, III und IV
der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung)
(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
    (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),

  2. b)

    Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
    (ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,
    ABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,
    ABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71),

  3. c)

    Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),

§ 35a
Absatz 3, 6 und 7
Anhang I,
Abschnitt 1, 4 und 5
Anhang II und III
der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
    (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),

  2. b)

    Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982
    (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),

  3. c)

    Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
    (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),

  4. d)

    Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
    (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,
    ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35),

  5. e)

    Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).

§ 35a
Absatz 4, 6, 7 und 12
Anhang I,
Abschnitt 1 und 3,
Anhänge XV und XVII
der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),
geändert durch die
  1. a)

    Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
    (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),

  2. b)

    Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981
    (ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),

  3. c)

    Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982
    (ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,
    ABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),

  4. d)

    Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
    (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),

  5. e)

    Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
    (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),

  6. f)

    Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990
    (ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),

  7. g)

    EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992
    (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),

  8. h)

    Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996
    (ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),

  9. i)

    Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000
    (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).

  10. j)

    Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).

§ 35a Absatz 4aAnhang XI
Anlage 3
der Verordnung (EU) Nr. 214/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II, IV, XI, XII und XVIII der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 3).
§ 35a Absatz 11Kapitel 11
Anhang I bis IV und VI
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 35a Absatz 13Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32) geändert worden ist, hinsichtlich der ECE-Regelung Nr. 129 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhalteeinrichtungen zur Nutzung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21).
§ 35a Absatz 14 Anhang XVIII und XIX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35a Absatz 15Anhang XII und XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35c
Absatz 2
Anhänge II bis IX der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21), geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),

  2. b)

    Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 69),

  3. c)

    Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).

§ 35d Absatz 2 Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
§ 35jAnhänge IV bis VIder Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1).
§ 36 Absatz 2 Anhänge II und IVder Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),
 Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 7
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),
 Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 8
der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),
 Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 9
der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 184),
 Kapitel 1 Anhang II
Anhang III (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
 Abschnitte 1, 2, 4 und 6, Anhänge 3 bis 7der Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1),
 Abschnitte 1, 2, 3 und 7, Anhänge 3, 4, 5, 6, 7 und 8der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 3).
§ 38 Absatz 2Anhänge I, III, IV, Vder Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),
geändert durch die
  1. a)

    Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG
    (ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),

  2. b)

    Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
    (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),

  3. c)

    Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992
    (ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).

§ 38 Absatz 3Anhangder Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982
    (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),

  2. b)

    Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
    (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),

  3. c)

    Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988
    (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),

  4. d)

    Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997
    (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),

  5. e)

    Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998
    (ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).

§ 38a Absatz 1Anhänge IV und Vder Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).
§ 38a Absatz 2Anhänge I und II der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999
    (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13).

§ 38bAnhang VIder Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995
    (ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1),

  2. b)

    Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG
    (ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38).

§ 39a Absatz 1Anhänge I bis IVder Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993
    (ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25),

  2. b)

    Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994
    (ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26).

§ 39a Absatz 2Anhang Ider Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1).
§ 39a Absatz 3 Anhänge II bis IV der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).
§ 40 Absatz 3Kapitel 12,
Anhang I (ohne Anlagen)
Anhang II,
Anlage 1 und 2
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 41
Absatz 18
§ 41b
Anhänge I
bis VIII, X
bis XII und XV
der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern
(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974
    (ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7),

  2. b)

    Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975
    (ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3),

  3. c)

    Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979
    (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12),

  4. d)

    Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985
    (ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1),

  5. e)

    Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988
    (ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47),

  6. f)

    Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991
    (ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21),

  7. g)

    Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998
    (ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1).

§ 41 Absatz 19Anhangder Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 1).
§ 41 Absatz 20Anhänge I bis IVder Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
    (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),

  2. b)

    Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
    (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),

  3. c)

    Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996
    (ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13),

  4. d)

    Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997
    (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

§ 41a
Absatz 1
Nummer 1
und Absatz 4
Satz 1
Teil IIder Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) -Einheitliche Bedingungen für die
  1. I.

    Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden,

  2. II.

    Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).

§ 41a
Absatz 1
Nummer 2 und 3
Absatz 4 Satz 1
Teil IIder Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung:
  1. I.

    der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird,

  2. II.

    von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1).

§ 41a
Absatz 1 Nummer 4
und Absatz 4 Satz 1
  Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.
§ 41a
Absatz 2 Nummer 1 und 2
und Absatz 4 Satz 1
 Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und
Absatz 4 Satz 1
Teil Ider Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und 3
Absatz 4 Satz 1
Teil Ider Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a
Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 und
Absatz 4 Satz 1
  Verordnung (EG) Nr. 79/2009.
§ 41a
Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4
Satz 1
 Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE).
§ 41a
Absatz 8
  Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober 2009 geltenden Fassung.
§ 43
Absatz 5
Kapitel 10
Anhang I,
Anlage 1 bis 3
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 45
Absatz 1a
Anhang I Nummer 5.4 bis 5.8 sowie die Anlagen 1 und 2der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),

  2. b)

    Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),

  3. c)

    Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),

  4. d)

    Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).

§ 45
Absatz 4
Kapitel 6 Anhang I, Anlage 1, Anhang II (ohne Anlagen) der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 47
Absatz 1
Artikel 1
bis 7 Anhänge
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
    (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 115),

  2. b)

    Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974
    (ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61),

  3. c)

    Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976
    (ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32),

  4. d)

    Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978
    (ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48),

  5. e)

    Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983
    (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1),

  6. f)

    Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
    (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1),

  7. g)

    Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988
    (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1),

  8. h)

    Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG
    (ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),

  9. i)

    Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
    (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),

  10. j)

    Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989
    (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1),

  11. k)

    Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG
    (ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16),

  12. l)

    Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991
    (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1),

  13. m)

    Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993
    (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21),

  14. n)

    Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994
    (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42),

  15. o)

    Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996
    (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25),

  16. p)

    Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996
    (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64),

  17. q)

    Berichtigung vom 8. Oktober 1996
    (ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23),

  18. r)

    Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998
    (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34),

  19. s)

    Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
    (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),

  20. t)

    Berichtigung vom 21. April 1999
    (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31),

  21. u)

    Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
    (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43),

  22. v)

    Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001
    (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34),

  23. w)

    Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001
    (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32),

  24. x)

    Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002
    (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20),

  25. y)

    Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003
    (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).

§ 47 Absatz 1a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),
geändert durch
  1. a)

    die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),

  2. b)

    die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1),

  3. c)

    die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1),

  4. d)

    die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),

 unddie Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geändert durch
  1. a)

    die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1),

  2. b)

    die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 68),

  3. c)

    die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),

  4. d)

    die Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 (ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 14),

  5. e)

    die Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51),

  6. f)

    die Verordnung (EU) Nr. 171/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 9),

  7. g)

    die Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom 7. März 2013 (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 1),

  8. h)

    die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),

  9. i)

    die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),

  10. j)

    die Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom 14. Januar 2015 (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1).

§ 47 Absatz 2a)Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis X
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),
b)Artikel 1
bis 6 Anhänge I bis VIII
der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom 18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).
 c)Artikel 1 bis 5 Anhangder Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).
§ 47 Absatz 6Artikel 1
bis 7 Anhänge
der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991
    (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1),

  2. b)

    Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993
    (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 274),

  3. c)

    Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993
    (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),

  4. d)

    Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996
    (ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1),

  5. e)

    Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999
    (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1),

  6. f)

    Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001
    (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10),

  7. g)

    Berichtigung vom 6. Oktober 2001
    (ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15).

§ 47 Absatz 6a Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),
geändert durch
  1. a)

    die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),

  2. b)

    die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51)

 unddie Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, IIIIV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch:
  1. a)

    die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),

  2. b)

    die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51).

§ 47 Absatz 6b Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch
  1. a)

    die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),

  2. b)

    die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1),

  3. c)

    die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1)

 unddie Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), geändert durch:
  1. a)

    die Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom 23. Januar 2012 (ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1),

  2. b)

    die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),

  3. c)

    die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1),

  4. d)

    die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),

  5. e)

    die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28),

  6. f)

    die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 190).

§ 47 Absatz 8aKapitel 5der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Berichtigung vom 17. Juni 1997
    (ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35),

  2. b)

    Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
    (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20),

  3. c)

    Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003
    (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24),

  4. d)

    Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17),

  5. e)

    Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43),

  6. f)

    Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16),

  7. g)

    Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10),

  8. h)

    Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15),

  9. i)

    Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 51).

§ 47 Absatz 8c  Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),

  2. b)

    Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1),

  3. c)

    Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 1),

  4. d)

    Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU (ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 22),

  5. e)

    Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 (ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 1),

  6. f)

    Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172),

  7. g)

    Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014 (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12).

§ 47dArtikel 1 bis 5
Anhänge I und II
der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
    (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),

  2. b)

    Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993
    (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39),

  3. c)

    Berichtigung vom 15. Februar 1994
    (ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27),

  4. d)

    Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
    (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36),

  5. e)

    Berichtigung vom 15.12.1999
    (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 38),

  6. f)

    Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S 36).

 Artikel 5 Absatz 3e der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und
 Artikel 3 Absatz 3 Anhang XIIder Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
§ 47e  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12)
 und Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).
§ 49 Absatz 2 Nummer 1Artikel 1 bis 5
Anhänge I bis IV
der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16),
geändert durch die
  1. a)

    Beitrittsakte vom 22. Januar 1972
    (ABl. L Nr. 73 vom 27.3.1972, S. 115),

  2. b)

    Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973
    (ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33),

  3. c)

    Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977
    (ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33),

  4. d)

    Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981
    (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6),

  5. e)

    Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984
    (ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47),

  6. f)

    Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984
    (ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31),

  7. g)

    Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
    (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),

  8. h)

    Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985
    (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),

  9. i)

    Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989
    (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),

  10. j)

    Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992
    (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1),

  11. k)

    Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993
    (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 264),

  12. l)

    Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993
    (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),

  13. m)

    Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996
    (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23),

  14. n)

    Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999
    (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41),

  15. o)

    Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49),

  16. p)

    Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172).

§ 49
Absatz 2
Nummer 2
Artikel 1 bis 6
Anhang I bis VI
der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982
    (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),

  2. b)

    Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG
    (ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),

  3. c)

    Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988
    (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27).

§ 49
Absatz 2
Nummer 4
Kapitel 9der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Berichtigung vom 17. Juni 1997
    (ABl. L 65 vom 5. März 1998, S. 35),

  2. b)

    Berichtigung vom 17. Juni 1997
    (ABl. L 244 vom 3. September 1998, S. 20).

§ 49a
Absatz 5 Satz 2
Nummer 5
 ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).
§ 50
Absatz 8
§ 51b
Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979
    (ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8),

  2. b)

    Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982
    (ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31),

  3. c)

    Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983
    (ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47),

  4. d)

    Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983
    (ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24),

  5. e)

    Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991
    (ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17),

  6. f)

    Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG
    (ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87),

  7. g)

    Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997
    (ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).

§ 53
Absatz 10
Nummer 1
 ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).
§ 53
Absatz 10
Nummer 2
 ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).
§ 53
Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2
 ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46).
§ 53
Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3
 ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).
§ 55
Absatz 2a
Anhänge I und II
(jeweils ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11).
§ 55
Absatz 3b
Artikel 8 Anhang VIIIder Verordnung (EU) Nr. 540/2014.
§ 55a
Absatz 1
Anhänge I,
IV bis IX
der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).
§ 55a
Absatz 2
Kapitel 8
Anhänge I bis VII
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 56
Absatz 2
Nummer 1 und 2
Anhang I Nr. 1,
Anhang II, Anhang III
der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG
(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt
    (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).

§ 56
Absatz 2
Nummer 3
  Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25).
§ 56
Absatz 2
Nummer 4
Anhang IXder Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
§ 56
Absatz 2
Nummer 5
Kapitel 4,
Anhang I, Anhang II,
Anlage 1 und 2 und
Anhang III (ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
§ 57
Absatz 2
a) Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen
(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997
    (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),

b)Anhang
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).
§ 57c
Absatz 4
Anhang I und IIIder Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).
§ 59
Absatz 1a
Anhangder Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1),
ändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978
    (ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31),

  2. b)

    Beitrittsakte vom 24. Mai 1979
    (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),

  3. c)

    Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG
    (ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31),

  4. d)

    Beitrittsakte vom 11. Juni 1985
    (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),

  5. e)

    Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
    (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).

§ 59
Absatz 1b
Anhangder Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).
§ 59aArtikel 6der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).
§ 61
Absatz 1
Anhang
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16).
§ 61
Absatz 3
Anhang
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),
geändert durch die
  1. a)

    Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000
    (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).

1)

Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

2)

Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

3)

Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.