§ 33 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht
III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 33 StVZO – Schleppen von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.