§ 31e StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht
III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 1. – Allgemeine Vorschriften
§ 31e StVZO – Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
1Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. 2Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.