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§ 30b StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30b StVZO – Berechnung des Hubraums

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1.

    Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.

  2. 2.

    Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.

  3. 3.

    Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.

  4. 4.

    Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.