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§ 58 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Siebter Titel – Gesundheitsfürsorge

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 StVollzG – Krankenbehandlung

1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere

  1. 1.
    ärztliche Behandlung,
  2. 2.
    zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  3. 3.
    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. 4.
    medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

Zu § 58: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).