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§ 41 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 StVollzG – Arbeitspflicht

(1) (1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. 2Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) 1Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. 2Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(3) 1Die Beschäftigung in einem von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieb (§ 149 Abs. 4) bedarf der Zustimmung des Gefangenen.2Der Widerruf der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Arbeitsplatz von einem anderen Gefangenen eingenommen werden kann, spätestens nach sechs Wochen. (2)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 und 4.