§ 26 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Vierter Titel – Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass
§ 26 StVollzG – Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
1Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2§ 24 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 4§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Zu § 26: Geändert durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181).