§ 19 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Dritter Titel – Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 19 StVollzG – Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
(1) 1Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.
(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.