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§ 17 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Dritter Titel – Unterbringung und Ernährung des Gefangenen

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 StVollzG – Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

(1) 1Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) 1Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

  1. 1.
    wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  2. 2.
    wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
  3. 3.
    wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
  4. 4.
    wenn der Gefangene zustimmt.

Zu § 17: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).