§ 129 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung → Erster Titel – Sicherungsverwahrung
§ 129 StVollzG – Ziel der Unterbringung
1Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. 2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.