Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
III. – Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 49 StVO – Ordnungswidrigkeiten (1)
Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
- 2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 ,
- 3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
- 4.
den Abstand nach § 4,
- 5.
das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
- 6.
das Vorbeifahren nach § 6,
- 7.
das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
- 7a
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
- 8.
die Vorfahrt nach § 8,
- 9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,
- 10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
- 11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
- 12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
- 13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2,
- 14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
- 15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
- 15a.
das Abschleppen nach § 15a.
- 16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
- 17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
- 18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
- 19.
- 20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,
- 20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,
- 21.
die Ladung nach § 22,
- 22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
- 23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
- 24.
das Verhalten
- a)
als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
- b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
- c)
auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
- 25.
den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
- 26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,
- 27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
- 28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
- 29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlässt - oder nach § 34 Abs. 3,
verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
- 1a.entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
- 2.als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
- 3.als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
- 5.als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
- 6.entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
- 7.entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
- 2.einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
- 3.entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
- 4.entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
- 5.entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
- 6.entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
- 7.einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
- 1a.entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
- 2.entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
- 3.entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
- 4.entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
- 5.entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
- 6.entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
- 8.entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
Zu § 49: Geändert durch V vom 27. 11. 1975 (BGBl I S. 2967), 21. 7. 1980 (BGBl I S. 1060) in Verb. mit V vom 28. 4. 1982 (BGBl I S. 564), durch V vom 6. 7. 1984 (BGBl I S. 889), 27. 6. 1986 (BGBl I S. 939), 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405) in Verb. mit V vom 23. 9. 1988 (BGBl I S. 1760), durch V vom 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678), 22. 12. 1992 (BGBl I S. 2482), 14. 12. 1993 (BGBl I S. 2043), 14. 2. 1996 (BGBl I S. 216), 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1654), 11. 12. 2000 (BGBl I S. 1690), 22. 1. 2004 (BGBl I S. 117), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3716), 28. 3. 2006 (BGBl I S. 569), 11. 5. 2006 (BGBl I S. 1160), 26. 3. 2009 (BGBl I S. 734) und 5. 8. 2009 (BGBl I S. 2631).