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§ 49 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

III. – Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 StVO – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

  1. 1.

    das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

  2. 2.

    die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 ,

  3. 3.

    die Geschwindigkeit nach § 3,

  4. 4.

    den Abstand nach § 4,

  5. 5.

    das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

  6. 6.

    das Vorbeifahren nach § 6,

  7. 7.

    das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

  8. 7a

    das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

  9. 8.

    die Vorfahrt nach § 8,

  10. 9.

    das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,

  11. 10.

    das Einfahren oder Anfahren nach § 10,

  12. 11.

    das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,

  13. 12.
  14. 13.

    Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2,

  15. 14.

    die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

  16. 15.

    das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

  17. 15a.

    das Abschleppen nach § 15a.

  18. 16.

    die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

  19. 17.

    die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

  20. 18.

    die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

  21. 19.

    das Verhalten

    1. a)

      an Bahnübergängen nach § 19 oder

    2. b)

      an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

  22. 20.

    die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,

  23. 20a.

    das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,

  24. 21.

    die Ladung nach § 22,

  25. 22.

    sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,

  26. 23.

    das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,

  27. 24.

    das Verhalten

    1. a)

      als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

    2. b)

      an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

    3. c)

      auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

  28. 25.

    den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

  29. 26.

    das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,

  30. 27.

    das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

  31. 28.

    Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder

  32. 29.

    das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlässt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
  2. 1a.
    entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
  3. 2.
    als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
  4. 3.
    als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  5. 4.
    als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
  6. 5.
    als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
  7. 6.
    entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
  8. 7.
    entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  2. 2.
    einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
  3. 3.
    entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
  4. 4.
    entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
  5. 5.
    entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
  6. 6.
    entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
  7. 7.
    einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
  2. 1a.
    entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
  3. 2.
    entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
  4. 3.
    entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
  5. 4.
    entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
  6. 5.
    entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
  7. 6.
    entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
  8. 8.
    entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

Zu § 49: Geändert durch V vom 27. 11. 1975 (BGBl I S. 2967), 21. 7. 1980 (BGBl I S. 1060) in Verb. mit V vom 28. 4. 1982 (BGBl I S. 564), durch V vom 6. 7. 1984 (BGBl I S. 889), 27. 6. 1986 (BGBl I S. 939), 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405) in Verb. mit V vom 23. 9. 1988 (BGBl I S. 1760), durch V vom 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678), 22. 12. 1992 (BGBl I S. 2482), 14. 12. 1993 (BGBl I S. 2043), 14. 2. 1996 (BGBl I S. 216), 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1654), 11. 12. 2000 (BGBl I S. 1690), 22. 1. 2004 (BGBl I S. 117), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3716), 28. 3. 2006 (BGBl I S. 569), 11. 5. 2006 (BGBl I S. 1160), 26. 3. 2009 (BGBl I S. 734) und 5. 8. 2009 (BGBl I S. 2631).