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§ 39 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

II. – Zeichen und Verkehrseinrichtungen

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 StVO – Verkehrszeichen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) 1Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) 1Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) 1Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. 2Sie sind grundsätzlich weiß. 3Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. 4Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. 5Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. 6Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 7In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. 8Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) 1Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Verkehrszeichen, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Verkehrszeichen, Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Verkehrszeichen, Radfahrer

Radverkehr

Verkehrszeichen, Fußgänger

Fußgänger

Verkehrszeichen, Reiter

Reiter

Verkehrszeichen, Viehtrieb, Tiere

Viehtrieb

Verkehrszeichen, Straßenbahn

Straßenbahn

Verkehrszeichen, Kraftomnibus

Kraftomnibus

Verkehrszeichen, Personenkraftwagen

Personenkraftwagen

Verkehrszeichen, Personenkraftwagen mit Anhänger

Personenkraftwagen mit Anhänger

Verkehrszeichen, Lastkraftwagen und Anhänger

Lastkraftwagen mit Anhänger

Verkehrszeichen, Kraftfahrzeuge oder Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

Verkehrszeichen, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Verkehrszeichen, Mofas

Mofas

StVo

Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder "Viehtrieb" und "Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

StVo

Zu § 39: Neugefasst durch V vom 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678), geändert durch V vom 7. 8. 1997 (BGBl I S. 2028), 11. 12. 2000 (BGBl I S. 1690), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3716), 10. 10. 2006 (BGBl I S. 2218) und 5. 8. 2009 (BGBl I S. 2631).