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§ 37 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

II. – Zeichen und Verkehrseinrichtungen

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 StVO – Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) 1Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor. 2Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

  1. 1.

    1An Kreuzungen bedeuten:

    Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".

    2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

    3Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".

    4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.

    5Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

    6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

    7Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".

    8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 10Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

    11Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. 12Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.

  2. 2.

    An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.

  3. 3.

    Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.

  4. 4.

    1Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.

  5. 5.

    1Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. 2Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein. 3Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.

  6. 6.

    1Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. 2Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.

(3) 1Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

2Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".

3Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".

4Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

Zu § 37: Geändert durch V vom 27. 11. 1975 (BGBl I S. 2967), 21. 7. 1980 (BGBl I S. 1060) in Verb. mit V vom 28. 4. 1982 (BGBl I S. 564), durch V vom 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405), 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678), 14. 12. 1993 (BGBl I S. 2043), 14. 12. 2001 (BGBl I S. 3783) und 5. 8. 2009 (BGBl I S. 2631).