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§ 54 StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

VI. – Fahrerlaubnisregister

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 StVG – Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

1Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 3Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

Zu § 54: Geändert durch G vom 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1748) und 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2722).