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§ 37b StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

V. – Fahrzeugregister

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 37b StVG – Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

  1. 1.

    Geschwindigkeitsübertretungen,

  2. 2.

    Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,

  3. 3.

    Überfahren eines roten Lichtzeichens,

  4. 4.

    Trunkenheit im Straßenverkehr,

  5. 5.

    Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,

  6. 6.

    Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,

  7. 7.

    unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,

  8. 8.

    rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

  1. 1.

    amtliches Kennzeichen,

  2. 2.

    Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

  3. 3.

    Land der Zulassung,

  4. 4.

    Marke des Fahrzeugs,

  5. 5.

    Handelsbezeichnung,

  6. 6.

    EU-Fahrzeugklasse,

  7. 7.

    Name des Halters,

  8. 8.

    Vorname des Halters,

  9. 9.

    Anschrift des Halters,

  10. 10.

    Geschlecht,

  11. 11.

    Geburtsdatum,

  12. 12.

    Rechtsperson,

  13. 13.

    Geburtsort,

wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.

Zu § 37b: Eingefügt durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3310); bisheriger § 37b, eingefügt durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2833), wurde § 37c. Geändert durch G vom 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2722).