Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28a StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

IV. – Fahreignungsregister

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a StVG – Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

1Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

  1. 1.

    sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder

  2. 2.

    weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.

2In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

Zu § 28a: Berichtigt am 12. 6. 2003 (BGBl I S. 919), geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl I S. 1460), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3313), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626) und 12. 7. 2021 (BGBl I S. 3091).