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§ 46a StUG
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StUG
Gliederungs-Nr.: 252-1
Normtyp: Gesetz

§ 46a StUG – Einschränkung von Grundrechten

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.