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§ 8 STTG
Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1798 über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz - STTG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: STTG
Gliederungs-Nr.: 700-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 STTG – Nachweise

(1) Hat die Landesregierung Muster zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Sinne der §§ 3 und 4 öffentlich bekannt gemacht, kann der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz verlangen, dass der Auftragnehmer die Übernahme der Verpflichtung nach dem einschlägigen Muster erklärt.

(2) Der Auftragnehmer und die von ihm im Sinne des § 4 beauftragten Nachunternehmer sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz die Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 3 und 4 auf dessen Verlangen nachzuweisen. Ferner sind der Auftragnehmer und die von ihm im Sinne des § 4 beauftragten Nachunternehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Prüfung, ob die Verpflichtungen nach §§ 3 und 4 eingehalten werden, während der Betriebszeit im erforderlichen Umfang Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Die Beschäftigten sind von diesen über die Möglichkeit der in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Kontrollen zu informieren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 17. Dezember 2021 durch § 19 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688).