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§ 8 StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StStatG
Gliederungs-Nr.: 601-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 StStatG – Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung von Steuerstatistiken ganz oder teilweise einzustellen oder die Periodizitäten zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Steuerstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben oder den in diesem Gesetz vorgesehenen Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden Erhebungen mit einmaliger Wirkung zu verlängern oder zu verkürzen, wenn der Erkenntniswert der Statistiken hierdurch wesentlich verbessert wird.