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§ 1 StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StStatG
Gliederungs-Nr.: 601-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 StStatG – Anordnung als Bundesstatistik

(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über

  1. 1.

    die Umsatzsteuer,

  2. 2.

    die Lohn- und Einkommensteuer,

  3. 3.

    die Körperschaftsteuer,

  4. 4.

    die Vermögensteuer,

  5. 5.

    die Grundsteuerwerte

    1. a)

      des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

    2. b)

      des Grundvermögens,

  6. 6.

    die Gewerbesteuer,

  7. 7.

    die Erbschaft- und Schenkungsteuer

durchgeführt.

(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt.

(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch.

(4) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen zur Verteilung des nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgesetzten Anteils der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes durch.