§ 4 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 4 StSchuBuG – Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.