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§ 70 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften → 3. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 70 StrWG NRW – Durchführungsvorschriften

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden übertragen.