Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 2. Abschnitt – Sonstige öffentliche Straßen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 51 StrWG NRW – Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9a, 18 bis 23, 25 bis 28 sowie §§ 37 bis 42 Anwendung.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.