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§ 37b StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 6. Abschnitt – Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 37b StrWG NRW – Planungsgebiete

(1) Um die Planung zu sichern, kann bei Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes das für das Straßenwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, bei Kreisstraßen der Träger der Straßenbaulast durch Satzung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete findet § 40 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veränderungssperre mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung oder Satzung beginnt. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung oder Satzung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 40 Abs. 3 anzurechnen.

(2) Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass während der Geltungsdauer der Festlegung bei den Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht bereitliegen.

(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.