Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 5. Abschnitt – Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 33 StrWG NRW – Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen (§§ 34, 35) sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

(2) Wird über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung entschieden, so ist dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung geschlossen haben.