Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 4. Abschnitt – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrWG NRW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 27 StrWG NRW – Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen

(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.

(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden.