§ 24 StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung
§ 24 StrWG NRW – Enteignungsbeschränkung
Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.