§ 14a StrWG NRW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Benutzung
§ 14a StrWG NRW – Straßenanliegergebrauch
(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
(2) Den Straßenanliegern steht unbeschadet des § 20 Abs. 5 kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird.