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§ 60 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 StrWG-MV – Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetz ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

  1. 1.

    das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,

  2. 2.

    die Straßenbauämter,

  3. 3.

    die Gemeinden für Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zu bestimmen.

(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Straßenbaubehörde zugewiesenen Aufgaben nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(5) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 des Bundersfernstraßengesetzes ist der Träger der Straßenbaulast.