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§ 59 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 StrWG-MV – Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen

(1) Die Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen obliegt den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die in der Baulast des Bundes stehen, durch Vereinbarung den Gemeinden übertragen.