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§ 56 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 StrWG-MV – Ausbauvorschriften

(1) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der sonstigen öffentlichen Straßen festzusetzen, wenn dies in Auswertung der Erfahrungen und der Forschung auf dem Gebiete des Straßenbaus oder aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. § 36 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Ausbauvorschriften im Sinne des Absatzes 1 für Kreis- und Gemeindestraßen ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(3) Der Neubau oder Ausbau einer Straße, die für eine Aufstufung zur Landstraße vorgesehen ist, bedarf hinsichtlich der Linienführung und der Ausbaumerkmale der Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde; sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, ist die oberste Naturschutzbehörde zu hören.