§ 51 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Siebenter Teil – Überschreitung des Gemeingebrauchs, Reinigung und Bezeichnung der Straßen
§ 51 StrWG-MV – Straßennamen und Hausnummern
(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen von Straßennamen und Hausnummern zu dulden.
(3) Den Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnummerierung durch die Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.